Aktuelles
10.01.09 - Zuweisung des arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumens bei niedergelassenen Vertragsärzten
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (kurz: KVS) sendet ihr arzt- und praxisbezogenes Regelleistungsvolumen als bloße Mitteilung.
Von der KVS wird die Auffassung vertreten, dass es sich lediglich um eine Mitteilung handeln soll. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Die Zuweisung des arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumens hat in sogenannten Zuweisungsbescheiden zu erfolgen. Die Zuweisung des Regelleistungsvolumens für jede Praxis und jeden niedergelassenen Arzt ist ein feststellender Verwaltungsakt, der mit Widerspruch angegriffen werden muss. Wenn der Zuweisungsbescheid bestandskräftig wird, kann dieser im Zusammenhang mit dem darauffolgenden Honorarbescheid grundsätzlich nicht mehr angegriffen werden.
Bei Einwendungen gegen das Regelleistungsvolumen muss der Bescheid angefochten werden. Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Widerspruch gegen die Zuweisung des Regelleistungsvolumens spätestens einen Monat nach Zugang des RLV-Bescheides beim Arzt bzw. in der Praxis bei der zuständigen KV eingegangen sein muss. Im Spezialfall der sogenannten Mitteilung durch die KVS läuft die Widerspruchsfrist nicht, da der Zuweisungsbescheid keine Rechtsmittelbelehrung hat.
Der Widerspruch muss grundsätzlich nicht begründet werden. Im Einzelfall erscheint es jedoch durchaus sinnvoll, den Widerspruch zu begründen. Hier können Einwendungen generell und ganz persönliche bzw. praxisbezogene Gründe vorgebracht werden.
Ich empfehle jedem ausdrücklich Widerspruch gegen den Zuweisungsbescheid einzulegen, sofern er mit dem Zuweisungsbescheid nicht einverstanden ist.
Auf Ihren Widerspruch hin hat die zuständige KV ihren Bescheid nochmals vollumfänglich zu prüfen und eine Widerspruchsentscheidung zu treffen. Sollte diese Widerspruchsentscheidung für Sie negativ ausfallen, ist zu beachten, dass innerhalb eines Monats nach Zugang der Klage zum zuständigen Sozialgericht erhoben werden muss, sonst wird wiederum der Widerspruchsbescheid und der Ausgangsbescheid rechtskräftig.
Für die Vertragsärzte in Sachsen ist das Sozialgericht in Dresden in der ersten Instanz zuständig.
